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Thüringer Arbeitskreis Familienerholung

Satzung

des

Thüringer Arbeitskreises für gemeinnützige Familienerholung

Präambel

Gemeinnützige Familienerholung hat in Thüringen einen hohen Stellenwert. Sowohl aus Sicht des Schutzes von Ehe und Familie als auch aus Sicht einer präventiven Familienarbeit ist Familienerholung ein wirksames Instrument zur Stärkung, Ermutigung und Orientierung von Familien. Der Thüringer Arbeitskreis für gemeinnützige Familienerholung, in dem sowohl gemeinnützige oder kirchliche Träger von Familienferienstätten als auch gemeinnützige oder kirchliche Träger von Maßnahmen der gemeinnützigen Familienerholung zusammengeschlossen sind, hat sich die Aufgabe gestellt, dieses Anliegen in vielfältiger Hinsicht zu fördern. Er orientiert sein Handeln an den Kriterien gemeinnütziger Familienferienstätten der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienerholung in Deutschland (BAGFE) und an den Zielen und Kriterien für gemeinnützige oder kirchliche Familienferienstätten in Thüringen.

 

1. Name und Sitz des Arbeitskreises

Der Arbeitskreis trägt den Namen „Thüringer Arbeitskreises für gemeinnützige Familienerholung“. Er hat seinen Sitz in Burg Bodenstein, Burgstraße 1, 37339 Bodenstein.

2 Zweck des Arbeitskreises

Der Arbeitskreis dient der Stärkung der gemeinnützigen Familienerholung in Thüringen. Er versteht sich als Gegenüber zum Thüringer Ministerium für Gesundheit und Soziales in allen Fragen der gemeinnützigen Familienerholung. Des weiteren dient der Arbeitskreis der Vernetzung aller Aktivitäten der gemeinnützigen Familienerholung in Thüringen. Er fördert damit die Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Unterstützung seiner Mitglieder.

Seine Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber der Landesregierung, Landesausschüssen, Verbänden, etc.
  • Mitarbeit bei Förderrichtlinien für Familienerholung des Landes
  • Mitarbeit bei Anerkennungsverfahren für Familienferienstätten
  • Mitarbeit bei der Vergabe von Investitionsförderungen für Familienferienstätten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Konzeptentwicklung
  • Unterstützung bei der Umsetzung von Beschlüssen der BAGFE und ihrer Mitglieder
  • Weiterbildung

3 Mitgliedschaft

1. Folgende Mitglieder können aufgenommen werden:

  • Träger von gemeinnützigen oder kirchlichen Familienferienstätten in Thüringen
  • In Thüringen agierende Träger von Maßnahmen der gemeinnützigen Familienerholung

2. Die Aufnahme der Mitglieder nach § 3.1 geschieht durch schriftlichen Antrag an den Rat. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung oder in deren Auftrag der Rat mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Bei Mitgliedern die den Jahresbeitrag des Vorjahres nicht geleistet haben ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Austritt und Ausschluss von Mitgliedern.

4.1 Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis endet durch Austritt oder Ausschluss.

4.2 Der Austritt muss schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Rat erklärt werden.

4.3. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.

4.4. Wenn ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen gemäß § 3, Abs. 1 erfüllt, entscheiden die Anwesenden der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

  • 4 Organe

Der Thüringer Arbeitskreis für Familienerholung nimmt seine Aufgaben wahr durch:

  • die Mitgliederversammlung
  • den Rat
  • 5 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen/Vertretern der in § 3 genannten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  1. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder, die dem Anliegen der Familienerholung nahe stehen oder dieses in hohem Maße befördern, ohne Stimmrecht berufen.
  1. Die Vertreterinnen/Vertreter, die ihre Funktion in der entsendenden Organisation verloren haben, scheiden aus der Mitgliederversammlung aus; die jeweilige Organisation benennt einen neuen Vertreter/Vertreterin.
  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

4.1. Wahlen:

  • Sie wählt in getrennten Wahlgängen den Sprecher/die Sprecherin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin für die Dauer von zwei Jahren.
  • Sie wählt den Rat für die Dauer von zwei Jahren.
  • Sie kann einen Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferin wählen.

4.2. Sie legt die Richtlinien für die inhaltliche Arbeit fest und setzt Prioritäten.

4.3. Sie nimmt die Berichte des Rates entgegen.

4.4. Sie nimmt folgende Berichte entgegen und genehmigt

  • die Jahresrechnung des Vorjahres
  • den Prüfbericht der Rechnungsprüfer
  • den vom Rat erstellten Haushaltsplan für das Folgejahr

4.5. Sie erteilt dem Rat Entlastung.

4.6. Sie beschließt die Erhebung und die Höhe von Beiträgen.

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Die Einberufung erfolgt nach vorheriger Terminabstimmung durch den Sprecher/die Sprecherin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung.

Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen.

Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der/die Sprecher/Sprecherin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin anwesend sind.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Sprecher/die Sprecherin und der Protokollführe­rin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 2/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes oder der Rat verlangen.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht.
    Schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich, wenn kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.

 

 

 

 

 

 

  • 6 Rat
  1. Der Rat besteht aus dem Sprecher/der Sprecherin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin und bis zu 3 weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden oder zu berufenden Vertreterinnen/Vertretern.
  1. Der Rat führt die laufenden Geschäfte des Arbeitskreises.
  1. Der Sprecher/die Sprecherin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin sind je allein vertretungsberechtigt und vertreten Arbeitskreis gegenüber Dritten.
  1. Der Rat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  1. Beim Ausscheiden eines gewählten Sprechers findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des Rates statt.
  1. Der Rat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
  1. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens der Sprecher/die Sprecherin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin anwesend sind.
  1. Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.
  1. Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten des Arbeitskreises, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Rat kann für besondere Arbeitsvorhaben Projektgruppen und Fachausschüsse einsetzen.
  • 7 Fachausschüsse und Projektgruppen
  1. Die Mitglieder der Fachausschüsse und Projektgruppen werden vom Rat oder von der

      Mitgliederversammlung nach ihrer fachlichen Kompetenz berufen.

  1. Der Rat oder die Mitgliederversammlung entsendet mindestens ein Arbeitskreismitglied in jeden Fachausschuss bzw. jede Projektgruppe.
  1. Die Fachausschüsse und Projektgruppen sollen in der Regel nicht mehr als fünf Mitglieder haben.
  1. Die Fachausschüsse bzw. Projektgruppen wählen aus ihrer Mitte die Leiterin/ den Leiter.
  1. Die Fachausschüsse und Projektgruppen erhalten klar umschriebene und zeitlich befris­tete Arbeitsaufträge. Sie werden jeweils höchstens für die Dauer der Amtszeit des Rates eingesetzt.
  1. Die Fachausschüsse und Projektgruppen erstatten dem Rat und / oder der Mitgliederversammlung Bericht und legen ihm ihre Arbeitsergebnisse vor. Veröffentlichungen sind dem Rat und / oder der Mitgliederversammlung vorbehalten.
  • 8 Geschäftsführung
  1. Die Geschäftsführung wird vom Rat durchgeführt.
  1. Der Rat kann eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer berufen.
  1. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
  1. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
  • 9 Finanzierung

Neben der Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge gemäß § 5, 3.6 sollen folgende weitere Finanzierungsquellen im Blick sein:

                                                           Spenden

                                                           Zuwendungen öffentlicher Hände

                                                           Mittel aus Aktionen

                                                           Mittel aus der Vermögensverwaltung

                                                           Mittel von zwecknahen Stiftungen

  • 10 Haushaltführung und Vermögensverwaltung

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rat erstellt einen Jahresetat. Alle Mittel des Arbeitskreises sind ausschließlich für seine Zwecke gebunden. Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  1. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer.
  • 11 Satzungsänderung und Auflösung
  1. Diese Satzung kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.
  1. Der „Thüringer Arbeitskreises für gemeinnützige Familienerholung“ kann nur durch den Beschluss von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder aufgelöst werden. Bei der Auflösung des „Thüringer Arbeitskreises für Familienerholung“ oder Wegfall seiner in § 2 genannten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an Mitglieder des Arbeitskreises nach einen noch festzulegenden Verteilungsschlüssel zurück.
  • 12 Schlussbestimmung
  1. Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
  1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. Juni 2006 beschlossen.

Winterstein, am 07.06.2006